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Bundesweite Soziallotterien

Bundesweite
Soziallotterien

Soziallotterien werden rechtlich bei den sog. Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential eingeordnet. Mit der Veranstaltung dürfen grundsätzlich keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden und sie darf nur durch gemeinnützige Organisationen erfolgen. Die Gewinnsumme und der Reinertrag der Lotterie müssen jeweils mindestens 30 Prozent betragen. Der Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Spielentgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Dabei sind die Kosten der Lotterie gering zu halten. Die Verwendung des Reinertrags muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck erfolgen.

Die Soziallotterien zeichnen sich neben dem sozialen Aspekt weiterhin dadurch aus, dass der Höchstgewinn einen Wert von 3 Millionen Euro nicht übersteigen darf, keine Jackpots gebildet werden dürfen und die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse nicht öfter als zweimal pro Woche erfolgen darf.

Die gesetzlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Veranstaltung einer Soziallotterie sind komplex und bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung und Überprüfung im Zuge eines Erlaubnisverfahrens. Die Zuständigkeit für die Erlaubnis und Aufsicht für bundesweite Soziallotterien liegt bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Die Zuständigkeit für Lotterien, die nur in einzelnen Bundesländern veranstaltet werden sollen, verbleibt bei den Ländern.

Die GGL veröffentlicht im Internet eine gemeinsame amtliche Liste, auch Whitelist genannt, in der unter anderem auch die Soziallotterien aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) verfügen.

Sofern Sie auf unerlaubtes Glücksspiel bzw. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Internet sowie Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten aufmerksam geworden sind, können Sie uns in unserem Hinweisportal Ihre Beobachtungen und Hinweise melden, gerne auch anonym.

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