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Wenn Sie eine Frage haben, die wir nicht auf unserer Website beantworten konnten, können Sie uns über unser Kontaktformular eine Nachricht senden.

Bitte verwenden Sie das nachstehende Kontaktformular nicht, wenn Sie uns Hinweise zum Verdacht auf unerlaubtes Glücksspiel, eine Beschwerde zur Werbung für erlaubte Glücksspielangebote im Internet, Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten im Internet oder den Verdacht der Geldwäsche geben wollen. Dies können Sie in unserem anonymen Hinweisgebersystem:

Wenn Sie sich fragen, ob Ihr Glücksspielanbieter legal ist oder nicht, dann schauen Sie bitte auf die amtliche gemeinsame Whitelist:

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Geht es bei Ihrem aktuellen Anliegen um dieselbe Angelegenheit und möchten Sie hierzu Ergänzungen vornehmen oder möchten Sie ein weiteres Anliegen mitteilen?
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Kennen Sie schon unsere FAQ zum LUGAS? Häufig gestellte Fragen beantworten wir direkt hier unter nachstehendem Link.
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Bitte beachten Sie unsere Datenschutzhinweise zur Antragsbearbeitung und zu den Zentraldateien LUGAS.
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Anpassungen des anbieterübergreifenden Limits können Sie innerhalb Ihres Spielerkontos selbst vornehmen. Sollten Sie Ihr Limit erhöhen wollen, berücksichtigen Sie bitte, dass die Freischaltung 7 Tage dauert; an Tag 8 kann dann die Limiterhöhung genutzt werden. Von Seiten der Behörde ist eine Änderung des Einzahlungslimits nicht möglich. Grundsätzlich können Sie ein anbieterübergreifendes Limit bis zu einer Höhe von 1.000 EUR selbst wählen.
Hinweis: Einige Glücksspielanbieter haben gemäß § 6c Abs. 1 S. 3 Glücksspielstaatsvertrag (2021) eine Erlaubnis über ein abweichendes anbieterübergreifendes Limit.
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Wenn Sie wissen möchten, ob ein Glücksspielanbieter über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 verfügt, können Sie dies in der gemeinsamen amtlichen Liste gemäß § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 (Whitelist) einsehen.
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Wir weisen darauf hin, dass die GGL nicht Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für die durch Glücksspielanbieter verarbeitenden personenbezogenen Daten ist. Der GGL obliegt aber die Führung der Zentraldateien (Limitdatei nach § 6c GlüStV 2021 und der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h GlüStV 2021) in LUGAS (Länderübergreifendes Glücksspielaufsichtssystem) und kann damit Auskunft über die durch Glücksspielanbieter übermittelte Daten geben. Sollten Sie eine Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO über die personenbezogenen Daten, die bei Ihrem Glückspielanbieter gespeichert sind, wünschen, ist diese direkt beim Glücksspielanbieter abzufordern; die GGL kann Ihnen hierzu keine Auskunft erteilen.
Bitte wählen Sie eine der unten angegebenen Optionen aus. *
Um überprüfen zu können, ob Ihre personenbezogenen Daten in LUGAS verarbeitet werden, benötigt die GGL Ihre anbieterbezogene Kennung (auch Player ID genannt) bei einem Glücksspielanbieter sowie den Namen dieses Glücksspielanbieters. Ohne diese Informationen ist ein Abruf bei LUGAS und damit eine Auskunft an Sie unmöglich.
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Für Ihre Spielersperre ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde AöR nicht zuständig; zuständig ist in diesem Fall das Regierungspräsidium Darmstadt. Weitere Informationen finden Sie unter https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gluecksspiel/spielersperrsystem-oasis

Sollten Sie an Glücksspielangeboten trotz bestehender Spielersperre teilnehmen können, bitten wir Sie eine Meldung in unserem Hinweisportal abzugeben. Bitte überprüfen Sie zuvor mithilfe unserer Whitelist, ob es sich bei dem von Ihnen genutzten Glücksspielangebot um erlaubtes oder ein illegales Glücksspiel handelt.
Ein Absenden des Formulares ist so nicht möglich.
Möchten Sie eine Meldung machen zu illegalem Glücksspiel, welches terrestrisch/stationär angeboten wird, wenden Sie sich bitte an die Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Die GGL ist gemäß Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Glücksspielaufsicht für länderübergreifende Glücksspielangebote, welche in mehr als einem Land angeboten werden, insbesondere im Internet sowie für die Werbung hierfür.
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Beabsichtigen Sie, Spiele im Internet zu veranstalten oder haben Sie ein Konzept hierfür erarbeitet und möchten zu diesem Vorhaben durch die GGL prüfen lassen, ob es sich hierbei um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt? Hierzu darf die GGL keine Beratung durchführen. Sie ist gegenüber allen Marktteilnehmern zur Neutralität verpflichtet. Wenn Sie jedoch unsicher sind, ob es sich bei Ihrem beabsichtigten Spielangebot um öffentliches Glücksspiel handelt, können Sie sich gern rechtsanwaltlich beraten lassen. Die Rechtsberatung ist eine originäre Aufgabe der rechtsberatenden Berufe und kann durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder nicht erfolgen.

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aktualisiert am 11.09.2024
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