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Gewerbliche Spielvermittlung in mehreren Ländern

Gewerbliche Spielvermittlung
in mehreren Ländern

Eine gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer, Wettvermittlungsstelle oder Örtlichkeit eines Buchmachers zu sein,

a) einzelne Spielverträge an einen Veranstalter von Lotterien vermittelt oder

b) Spielinteressierte zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter von Lotterien - selbst oder über Dritte - vermittelt,

sofern die Absicht besteht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

Die gewerbliche Spielvermittlung ist erlaubnispflichtig. Mit einer Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung dürfen Lotterien vermittelt werden, für die in Deutschland eine Veranstaltungserlaubnis erteilt wurde. Dies umfasst das Angebot der Landeslotteriegesellschaften, Klassenlotterien sowie Soziallotterien.

Eine solche Erlaubnis kann sowohl auf nur ein Bundesland als auch auf mehrere bzw. alle Bundesländer bezogen erteilt werden. Für die Erteilung der Erlaubnis, die auf lediglich ein Bundesland beschränkt ist, sind die jeweils zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden der Bundesländer zuständig. Für die Erlaubniserteilung für mehrere bzw. alle Bundesländer (gebündelte Erlaubnis) ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zuständig.

Die GGL veröffentlicht zudem im Internet eine gemeinsame amtliche Liste, auch Whitelist genannt, in der unter anderem auch die gewerblichen Spielvermittler aufgeführt werden, die über eine gebündelte Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) verfügen.

Sofern Sie auf unerlaubtes Glücksspiel bzw. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Internet sowie Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten aufmerksam geworden sind, können Sie uns in unserem Hinweisportal Ihre Beobachtungen und Hinweise melden, gerne auch anonym.

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