Erlaubnisfähiges Glücksspiel
„Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten oder Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten“ (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 und 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021 –). „Auch Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten“, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021.
Gegen das unerlaubte Glücksspiel wird aufsichtlich vorgegangen. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis öffentliche Glücksspiele in Deutschland anbietet, kann sich darüber hinaus strafbar machen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich genehmigungsfähig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 StR 327/19).
Nach Maßgabe des GlüStV 2021 und ggf. weiterer bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen sind folgende Glücksspielarten (unabhängig von der konkreten Zuständigkeit der GGL) erlaubnisfähig:
Für die Erlaubniserteilung von erlaubnisfähigen Glücksspielangeboten im Internet ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben (z. Bsp. nicht für Online-Casinospiele gem. § 22c GlüStV 2021 sowie das staatliche Lotterieangebot) zuständig.
Als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde ist die GGL im Auftrag der Länder für die Erlaubniserteilung und Überwachung folgender Glücksspielarten zuständig:
Hier finden Sie die Datenschutzhinweise zum Online-Dienst Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Glücksspiel.
Die Antragsunterlagen für die Erlaubniserteilung zum Veranstalten einer Klassenlotterie, einer Soziallotterie sowie für Lotterie-Einnahmen und gewerbliche Spielvermittler sind an die E-Mail-Adresse
Zur Meldung von
Hansering 15
06108 Halle (Saale)