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FAQs zum Thema Netzsperren/ IP Blocking

Geschrieben am . Veröffentlicht in News.

Der gesellschaftliche Auftrag der GGL ist es, illegales Glücksspiel zu bekämpfen, um SpielerInnen und Minderjährige vor Spiel- und Wettsucht und Spielmanipulation zu schützen. Eines von mehreren Instrumenten bei der Bekämpfung illegalen Glücksspiels ist dabei das IP Blocking (Netzsperren).

In einem Anschreiben an alle Internet-Service-Provider hat die GGL angekündigt, dass die Behörde zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote auffordern wird. Netzsperre/IP Blocking ist ein Vollzugsinstrument, welches zum Einsatz kommt, wenn unerlaubte Glücksspielanbieter trotz Untersagungsverfügung ihr illegales Glücksspielangebot nicht einstellen. Die Netzsperre kann entweder nichtförmlich in kooperativer Zusammenarbeit oder im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Verfahren umgesetzt werden.

Mit dem Hinweisschreiben der Behörde sollten die Internet-Service-Provider zum einen für die Arbeit der GGL sensibilisiert und über die Übernahme der Zuständigkeit für die Bekämpfung illegalen Glücksspiels im Internet und der Werbung dafür zum 1.7.2022 informiert werden. Zum anderen bot die Behörde konkret an, im ersten Schritt anstelle des formellen Verwaltungsverfahrens die Umsetzung der Netzsperren durch eine direkte Kommunikation zwischen der GGL und den Internet-Service-Providern umzusetzen.

Da die Behörde hierzu einige Nachfragen erreichte, sind nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema zusammengefasst:

  1. Warum hat die GGL im ersten Schritt anstelle des formellen Verwaltungsverfahrens eine direkte Kommunikation zwischen der GGL und den Internet-Service-Providern angeboten?

Es ist normales Verwaltungshandeln, dass Behörden dem Adressaten erst anbieten, einer Aufforderung in einem nichtförmlichen Prozess nachzukommen, bevor der formelle, kostenpflichtige Verwaltungsakt initiiert wird. Dies hat in der Vergangenheit bereits sehr gut funktioniert.

Die GGL verfolgt einen kooperativen Ansatz mit Gesprächen auf Augenhöhe. Dies bedeutet nicht, dass ein Provider „auf Zuruf“ Sperrungen vornehmen soll, sondern dass die GGL dem Betroffenen die rechtlichen Grundlagen, aus denen sich seine Verpflichtung ergibt, sowie das bisherige Vorgehen gegen den illegalen Glücksspielanbieter erläutert. Zudem werden die verschiedenen Möglichkeiten zur Umsetzung der Sperre erörtert. 

Selbstverständlich steht es den Internet-Service-Providern frei, dieses Angebot abzulehnen und erst im Rahmen eines formellen Verwaltungsverfahren zu agieren. Dieser Verwaltungsakt kann gerichtlich überprüft werden.

Kommt der Internet-Service-Provider dann der formellen Aufforderung zur Netzsperre eines illegalen Glücksspielangebotes nicht nach, kann die GGL ein entsprechend angedrohtes Zwangsgeld festsetzen, welches sich auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Adressaten bemisst und bis zu 500.000 € betragen kann. 

  1. Wann und warum werden Netzsperren/IP Blocking eingesetzt?

 Das Vollzugsinstrument Netzsperren/ IP Blocking von illegalen Glücksspielangeboten ist im Glücksspielstaatsvertrag 2021 vorgesehen, wenn unerlaubte Glücksspielanbieter der formellen Untersagungsverfügung nicht nachkommen oder Maßnahmen gegenüber diesen nicht durchführbar bzw. nicht erfolgversprechend sind.

Rechtsgrundlage für die Aufforderung zu Netzsperren/ IP Blocking bei illegalen Glücksspielanbietern ist der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021. Er wurde von 16 Landesparlamenten, welche die gesamte deutsche Bevölkerung repräsentieren, ratifiziert und als Landesrecht normiert. Er sieht Netzsperren als zulässiges Mittel im Kampf gegen illegales Glücksspiel vor. In anderen europäischen Nachbarländern wird die Netzsperre als adäquates Mittel zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels eingesetzt.

Ziel ist es, SpielerInnen und Minderjährige vor Spielsucht und Spielmanipulation zu schützen, indem nur solche Glücksspielangebote im Internet erlaubt werden, die sich an die Auflagen des GlüStV 2021 halten.  

  1. Was ist die konkrete Rechtsgrundlage für die Maßnahmen zum IP Blocking/ Netzsperren der GGL?

Die Rechtsgrundlage ist neben dem GlüStV 2021 auch das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).

Im GlüStV 2021 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 heißt es, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote sind Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, zu ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen. Diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist.

Die Zugangsvermittler (= Access-Provider oder Internet-Service-Provider) können hiernach bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dazu aufgefordert werden, den von ihnen vermittelten (Internet-)Zugang zu den Glücksspielangeboten zu sperren.

  1. Was ist die Rechtsgrundlage für das Zwangsgeld?

Rechtsgrundlage für die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern sind §§ 54, 56, 59 (SOG LSA). Danach können Zwangsgelder bis zu einer Höhe von 500.000 € verhängt werden. Es handelt sich hierbei um Landesrecht, das gem. § 27a Abs. 3 GlüStV 2021 Anwendung findet.

Woran wird die Höhe des Zwangsgeldes bemessen?

Die Berechnung der individuell festzulegenden Zwangsgelder berücksichtigt wirtschaftlich relevante Faktoren, wie die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Adressaten.

  1. Was ist die Rechtsgrundlage für die Verwaltungskosten?

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungskosten ergibt sich aus § 9a Abs. 4 Sätze 6 und 7 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 14 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA). Der Gebührenrahmen ergibt direkt aus § 9a Abs. 4 GlüStV 2021. 

  1. Sind Netzsperren/ IP Blocking angemessen, geeignet und rechtsstaatlich einwandfrei?

 Digitale Freiheitsrechte sind ein hohes Gut, das es zu wahren gilt. Uns ist bewusst, dass eine Netzsperre einen Eingriff in die Grundrechte der Anbieter, Provider und Nutzer darstellt. Der gesellschaftliche Auftrag der GGL ist es, illegales Glücksspiel zu bekämpfen, um SpielerInnen und Minderjährige vor Spiel- und Wettsucht und Spielmanipulation zu schützen. Vor diesem Hintergrund sind nach unserer Prüfung diese Eingriffe gerechtfertigt und damit zulässig. Den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit werden sie gerecht. Auch haben wir die relevanten europäischen Vorschriften, insbesondere die Dienst- bzw. Niederlassungsfreiheit und die Vorgaben zur Netzneutralität berücksichtigt. Auch hier kommen wir zu dem Ergebnis, dass diese durch eine Sperre der illegalen Angebote nicht verletzt sind. Einer gerichtlichen Überprüfung unserer Ansichten steht der von uns unterbreitete Vorschlag nicht entgegen. Betroffene können ihre Rechte gerichtlich überprüfen lassen. 

  1. Wie sieht die vorgeschlagene Kooperation konkret aus?

Die GGL arbeitet darauf hin, eine für alle Parteien möglichst pragmatische Lösung zu finden. Ein konkretes Verfahren wird die Behörde mit den Internet-Service-Providern gemeinsam entwickeln. Die konkreten Anbieter von illegalem Glücksspiel werden den Internet-Service-Providern auf geeignete Weise kommuniziert, so dass eine technische Umsetzung mit möglichst geringem Aufwand für die Internet-Service-Provider ermöglicht wird.

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