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Verwaltungsgericht bestätigt: als „Gewinnspiele“ bezeichnete Angebote auf Webseite eines privaten Fernsehsenders waren unerlaubte Glücksspiele

Geschrieben am . Veröffentlicht in News.

Im Untersagungsverfahren gegen das illegale Glücksspielangebot auf einer Webseite eines großen privaten Fernsehsenders erzielte die GGL Ende März einen Erfolg.

Das VG München bestätigte, dass es sich bei den als „Gewinnspiele“ bezeichneten Angeboten um unerlaubte öffentliche Glücksspiele im Internet handelte. Die Teilnahme war kostenpflichtig möglich, die Gewinnchancen vom Zufall abhängig.

Auch wenn es sich bei den jeweiligen Glücksspieleinsätzen auf der Webseite des Anbieters nur um kleinere Beträge unter 50 Cent handelte, bestätigte das VG München, dass die angebotenen Spiele als Glücksspiel einzuordnen sind, für die keine staatliche Erlaubnis vorliegt. Das Gericht verwies darauf, dass der verwaltungsrechtliche Glücksspielbegriff im Glücksspielstaatsvertrag keine Erheblichkeitsschwelle für Spieleinsätze vorsieht, um dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen. Die Untersagungsverfügung wurde damit als rechtmäßig bestätigt.

Inzwischen hat der Anbieter das illegale Glücksspielangebot von der entsprechenden Webseite entfernt und das Angebot gesetzeskonform umgestellt.

Vorstand Benjamin Schwanke: „Das Vorgehen der GGL zeigt Wirkung. Mit der gerichtlichen Bestätigung der Untersagung ist ein weiterer Schritt in der Bekämpfung illegalen Glücksspiels getan. Kostenpflichtige als „Gewinnspiele“ bezeichnete Spiele, sind als Glücksspiel einzuordnen, sofern die Gewinnchance vom Zufall abhängt.“

Vorstandskollege Ronald Benter ergänzt: „Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil Vorbildwirkung hat und weitere Anbieter ihre illegalen Angebote nach Aufforderung durch die GGL vom Markt nehmen.“

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