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Geldwäscheprävention

Geldwäscheprävention

Geldwäsche­prävention

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Auslegungs- und Anwendungs­hinweise zum Geld­wäsche­gesetz (GwG)

Gemeinsame Hinweise der Obersten Aufsichtsbehörden der Länder im Glücksspielsektor gemäß § 51 Absatz 8 GwG für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG) mit Stand vom November 2020.

Zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz in den Bereichen unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet, Veranstaltung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel, und Sport- und Pferdewetten.

Die GGL ist als zuständige Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird, sowie als zuständige Erlaubnisbehörde für die Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen und Sport- und Pferdewetten jeweils zugleich zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 8 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG.

Hinweisgebersystem nach § 53 GwG - Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz in den Bereichen unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet und Veranstaltung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel und Sport- und Pferdewetten.

§ 53 Absatz 1 GwG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ein entsprechendes System einrichten. Dieses soll die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (gegebenenfalls auch anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.

Für die Abgabe entsprechender Hinweise stehen Ihnen die nachfolgend genannten Möglichkeiten zur Verfügung:

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Anstalt des öffentlichen Rechts
Referat 31 - Bereich Geldwäsche
- streng vertraulich -
Hansering 15
06108 Halle (Saale)

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Hinweis:

Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldungen können auch anonym erfolgen.

Soweit Sie jedoch Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gemäß § 53 Absatz 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist beziehungsweise die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

Der Hinweis an die Aufsichtsbehörde entbindet die Verpflichteten nach § 2 GwG nicht von ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 GwG.

Personen, die eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Verdachtsmeldung abgegeben haben, oder einen Hinweis nach § 53 GwG abgegeben haben, darf nach § 49 Absatz 4 beziehungsweise § 53 Absatz 5 Satz 1 GwG keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen.

Ist dies dennoch der Fall, so steht dieser Person nach § 53 Absatz 5a GwG ein Beschwerderecht zu. Hierzu kann sie das oben genannte Hinweisgebersystem nutzen. Unabhängig vom Beschwerdeverfahren bleibt der Rechtsweg unberührt.

Nach § 53 Absatz 6 GwG darf die Möglichkeit der Abgabe von Hinweisen auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße vertraglich nicht eingeschränkt werden. Dies gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen oder Personen, die von einer Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 GwG oder einer ausgelagerten Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Weitere Informationen zum Thema Geldwäscheprävention erhalten Sie unter folgendem Link:

https://mwl.sachsen-anhalt.de/themen/wirtschaft/wirtschaftsordnung/geldwaeschepraevention/

Bekanntmachungen nach § 57 GwG

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

  • aktuell keine Bekanntmachungen



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