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Hände umfassen Holz Männlein

Suchtprävention

Überblick

Prävention und Spielerschutz

Das Ziel von Suchtprävention ist es, eine Suchterkrankung zu verhindern und soziale, gesundheitliche und finanzielle Schäden, die durch Glücksspielsucht entstehen können, im Voraus zu unterbinden. 

Im Glücksspielstaatsvertrag sind gesetzliche Regelungen zu Präventions- und Spielerschutzmaßnahmen gegeben. 

Eine Übersicht von Präventionsverbänden ist hier zu finden. Diese Anlaufstellen unterstützen individuell bei der Früherkennung riskanten Spielverhaltens, stellen Informationsmaterialien zur Verfügung und betreiben gesundheitliche Aufklärung.  

Ein sicheres Glücksspiel-Umfeld 

Die Aufgabe der GGL ist es, das Glücksspielbedürfnis der Verbrauchenden in legale und beaufsichtigte Bahnen zu lenken und die bestehende Suchtgefahr insbesondere durch Präventionsmaßnahmen einzudämmen. Diesem Ziel ist eine besondere Bedeutung zuzumessen. Dazu sind im GlüStV 2021 zur Schaffung eines sicheren Glücksspiel-Umfeldes und der Risikoeinschränkung finanzieller und sozialer Schäden u. a. folgende Maßnahmen verankert:

  • anbieterbezogenes Spielerkonto
  • Möglichkeit der Selbstlimitierung
  • Vorgabe eines grundsätzlichen Einzahlungslimits von maximal 1.000 EUR
  • System zur Früherkennung von Spielsucht
  • besondere Vorgaben und Kontrolle von Werbung
  • Schaffung von Transparenz über lizensierte Anbieter

Weitere Spielerschutzmaßnahmen sind in unserer Broschüre "Glücksspielregulierung in Deutschland - für Glücksspiele im Internet" zu finden.

Präventionsmaßnahmenkatalog 

Ein wesentliches Ziel ist es, das Glücksspielbedürfnis der VerbraucherInnen in legale und beaufsichtigte Bahnen zu lenken und die bestehende Suchtgefahr insbesondere durch Präventionsmaßnahmen einzudämmen. Diesem Ziel ist eine besondere Bedeutung zuzumessen. Dazu sind im GlüStV 2021 zur Schaffung eines sicheren Glücksspiel-Umfeldes und der Risikoeinschränkung finanzieller und sozialer Schäden in Abhängigkeit von den Gefahren des jeweiligen Glücksspiels jeweils differenzierte (anbieterbezogene, spielerbezogene und spielbezogene) Maßnahmen vorgesehen.

Der GlüStV 2021 sieht dabei u. a. folgende Maßnahmen vor (Kurzdarstellung):

1. Kreditverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2021)

Veranstalter, Vermittler, deren Beschäftigte und von denen beauftragte Dritte dürfen Spielenden keine Darlehen gewähren. Verboten ist zudem jegliche Werbung oder sonstiger Verweisung oder Verlinkung auf bzw. für Darlehen auf der Internetdomain des Glücksspielveranstalters oder Vermittlers.

2. Regulierungen bei Angebot mehrerer Spielformen über dieselbe Internetdomain (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2021)

Jede Spielform muss grds. in einem selbstständigen, grafisch abgegrenzten Bereich angeboten werden. In einem Bereich darf nicht für einen anderen Bereich geworben werden. Bei einem Bereichswechsel ist eine Wartezeit von einer Minute einzuhalten. Während dieser Wartezeit sind keine unentgeltlichen oder Demo-Spiele zulässig. Stattdessen sind Hinweise zu Suchtgefahren einzublenden, die Spielende vor Spielteilnahme in dem anderen Bereich bestätigen müssen. Die Einhaltung der Wartezeiten erfolgt durch die Aktivitätsdatei. Zudem dürfen erzielte Gewinne aus einem Bereich erst mach Ablauf einer Wartefrist von einer Stunde für Glücksspiele in anderen Bereichen genutzt werden.

3. Werbeverbote und Werberegulierungen (§ 5 GlüStV 2021)

Für erlaubtes Glücksspiel darf grundsätzlich geworben und Sponsoring betrieben werden. Hierdurch sollen bereits spielentschlossene Personen zu den erlaubten und überwachten Glücksspielangeboten und dort zu den vergleichsweise weniger gefährlichen Angeboten gelenkt beziehungsweise dort gehalten werden. § 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 regelt den hierfür zulässigen Rahmen daher abhängig von der Gefährlichkeit der jeweiligen Glücksspielform. Beispielhaft und nicht abschließend genannt seien hier die Vorgaben, dass Werbung generell nicht übermäßig oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten darf. Für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele darf im Rundfunk und Internet zwischen 6 Uhr und 21 Uhr grundsätzlich keine Werbung erfolgen. Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig. Außerdem ist Werbung für Sportwetten mit aktiven SportlerInnen und FunktionärInnen unzulässig. In Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.

4. Sozialkonzept (§ 6 GlüStV 2021) und Spielsuchtfrüherkennung (§ 6i Abs. 1 GlüStV 2021)

Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen und Spielende zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten sowie der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen (§ 6 Abs. 1 GlüStV 2021). Hierzu haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. Darin ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Die Sozialkonzepte sind differenziert auf die verschiedenen Glücksspielformen abzustimmen. Das Konzept wird durch die Erlaubnisbehörde überprüft und die Umsetzung kontrolliert.

5. Anbieterbezogenes Spielkonto (§ 6a GlüStV 2021)

Bei jedem Anbieter, bei dem eine spielinteressierte Person an Glücksspielen teilnehmen möchte, muss ein Spielkonto eröffnet werden. Ohne Spielkonto ist eine Teilnahme an Glücksspielen nicht möglich. Zudem kann jede/r SpielerIn bei demselben Veranstalter bzw. Vermittler nur ein Spielkonto eröffnen. Das Spielkonto dient der Identifizierung, wodurch die Teilnahme minderjähriger und gesperrter SpielerInnen von den Glücksspielen ausgeschlossen werden kann.

6. Regelungen zur Behandlung von Geldbeträgen auf dem Spielkonto (§ 6b GlüStV 2021)

Die Beträge sind in Euro und Cent auszuweisen. Übertragungen von Geld oder Spielpunkten zwischen zwei Spielkonten sind unzulässig. Der Anbieter darf von Spielenden gezahlte Beträge nicht für andere Zwecke verwenden, sondern muss sie sofort dem Spielkonto gutschreiben. Auszahlungen können jederzeit von Spielenden angefordert werden und müssen unverzüglich vom Spielkonto abgezogen werden. Spielenden muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Gewinne über einen bestimmten Betrag automatisch ausgezahlt zu bekommen. Erforderlich ist ein auf den eigenen Namen lautendes Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut. Somit sind Zahlungsmethoden wie anonyme Gutscheine, Barzahlungen oder sonstige Geldtransfers ausgeschlossen.

7. Limitdatei (§ 6c GlüStV 2021)

Bei der Registrierung muss von jeder Person ein anbieter- und spielformübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt werden. Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf jedoch grundsätzlich 1.000 EUR im Monat nicht übersteigen. Änderungen des Limits sind möglich, wobei Reduzierungen des Limits sofort wirksam werden und eine Erhöhung des Limits erst nach einer Schutzfrist von 7 Tagen. Es besteht zudem die Möglichkeit, anbieterbezogene Limits einzustellen, wie z. B. ein Verlustlimit. Damit sollen ein bewusstes Spielen gefördert und negative finanzielle Folgen reduziert werden.

Zur Überwachung dieser Regelung unterhält die Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder eine zentrale Limitdatei. Veranstalter und Vermittler haben bei jedem Einzahlungsvorgang einen Abgleich mit der Limitdatei vorzunehmen.

8. Informationspflichten des Anbieters (§ 6d, § 7 GlüStV 2021)

Spielende sind über die Summe der Einsätze, die Summe der Gewinne oder der Verluste der letzten 30 Tage zu informieren. Diese Information muss nach jeder Identifizierung und Authentifizierung sowie vor Beginn eines Spiels erfolgen – sofern diese Information letztmalig vor mehr als 24 Stunden erfolgt ist. Auf Verlangen muss der Anbieter Spielenden Einsicht in die Transaktionen auf dem Spielkonto der letzten 12 Monate kostenlos gewähren. Vor der Spielteilnahme sind zudem spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen (z. B. Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten). Der Anbieter muss über Suchtrisiken und über Möglichkeiten der Beratung und Therapie sowie über das Teilnahmeverbot Minderjähriger aufklären. Durch diese Regelungen soll u. a. einem Kontrollverlust und problematischen Suchtverhalten vorgebeugt werden.

9. Anbieterübergreifende Aktivitätsdatei (§ 6h GlüStV 2021)

Es gilt das Verbot des parallelen Spiels. Dafür unterhält die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder eine Aktivitätsdatei, die den Beginn und das Ende eines Glücksspiels erfasst. Die Datei ist anbieter- und spielformübergreifend. Der Glücksspielanbieter muss vor Spielteilnahme übermitteln, dass der/die jeweilige Spielende in der Aktivitätsdatei aktiv zu schalten ist. Nur wenn nicht unverzüglich zurück übermittelt wird, dass die Person bereits aktiv ist, darf eine Spielteilnahme erfolgen. Ebenso hat eine Übermittlung zu erfolgen, wenn Spielende inaktiv zu schalten sind. Möchten Spielende die Spielform oder den Anbieter wechseln, ist eine Wartezeit einzuhalten. Zudem startet mit Erfassen eines Spielbeginns eine Zeitanzeige. Diese dient zur eigenständigen Kontrolle der verstrichenen Zeit. Nach 60 Minuten Spielzeit erscheint ein Hinweisfeld zur abgelaufenen Zeit, dessen Kenntnisnahme aktiv bestätigt werden muss. Ziel ist es, die Ereignisfrequenz zu reduzieren und das durchgehende Spiel zu unterbrechen.

10. Sperrdatei (§§ 8-8b i. V. m. § 6i Abs. 3 GlüStV 2021)

Es gibt eine anbieter- und spielformübergreifende Sperrdatei, in der alle Spielersperren erfasst werden. Es gibt die Fremdsperre, die Selbstsperre und die Kurzzeitsperre.

  • Die Fremdsperre erfolgt durch die Veranstalter bzw. Vermittler oder auf Initiierung Angehöriger. Dabei muss eine Spielsuchtgefährdung vorliegen. Die Mindestsperrdauer beträgt ein Jahr. Eine Entsperrung erfolgt auf schriftlichen Antrag, der erst nach Ende der Mindestsperrdauer bei der zuständigen Behörde gestellt werden kann. Die Aufhebung der Sperre erfolgt dann frühstens einen Monat nach Antragseingang. Dadurch wird dem/der SpielerIn Gelegenheit zur Überdenkung des Antrages auf Entsperrung gegeben. Der die Sperre eintragende Veranstalter bzw. Vermittler sowie Dritte, auf deren Mitteilung die Sperre beruht, sind vorab zu informieren. Damit wird diesen Personen die Möglichkeit gegeben, einen erneuten Sperrantrag zu stellen.
  • Die Selbstsperre erfolgt durch Spielende selbst beim Veranstalter/Vermittler oder bei der zuständigen Behörde. Bei der Selbstsperre kann eine kürzere Sperrdauer angegeben werden, die mind. 3 Monate beträgt. Die Entsperrung erfolgt hier ebenfalls auf schriftlichem Antrag, der erst nach Ende der Mindestsperrdauer bei der zuständigen Behörde gestellt werden kann. Die Aufhebung der Sperre erfolgt frühstens eine Woche nach Antrag auf Entsperrung.
  • Kurzzeitsperre nach § 6i Abs. 3 GlüStV: Die Kurzzeitsperre gibt es für Sportwetten, Online-Casinospiele und Online-Poker im Internet. Sie erfolgt durch Spielende selbst und gilt für 24 Stunden. Nach Ablauf der 24 Stunden erfolgt eine automatische Entsperrung.

Die Verantwortung für dieses Spieler­sperr­system liegt dauerhaft beim Regierungs­präsidium Darmstadt.

Alle Informationen dazu finden Sie unter: Spielersperrsystem OASIS | Regierungspräsidium Darmstadt (hessen.de)

11. Bekämpfung illegalen Glücksspiels (§ 9 Abs. 1 Nr. 3-5 GlüStV 2021)

Unerlaubte Glücksspielanbieter erhalten Untersagungsverfügungen. Ebenso wird am Zahlungsverkehr Beteiligten die Mitwirkung an Zahlungen und Auszahlungen untersagt. Es besteht zudem die Möglichkeit, Maßnahmen zur Sperrung der Angebote gegen verantwortliche Dienstanbieter zu ergreifen (IP-Blocking).

12. Auflistung erlaubter Glücksspielanbieter (§ 9 Abs. 8 GlüStV 2021)

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder veröffentlicht eine amtliche Liste, in der die Glücksspielanbieter, die eine Erlaubnis haben, aufgeführt sind. Die Liste wird mindestens einmal monatlich aktualisiert. Die Liste schafft Transparenz und einen Überblick, welche Anbieter legal sind. Hier gelangen Sie zur Whitelist. 

Sollten Sie einen Verstoß gegen diese Maßnahmen feststellen oder sonstige Unregelmäßigkeiten in einem Glücksspielangebot oder einer Werbung hierzu feststellen, können Sie zur Meldung gerne unser anonymes Hinweisportal verwenden.


Glücksspiel-Survey

Seit 2007 wird das Glücksspielverhalten der Bevölkerung in Deutschland wissenschaftlich erhoben. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) führte dazu bisher alle zwei Jahre eine repräsentative Umfrage durch.

Für die Jahre 2021, 2023 und 2025 haben diese Aufgabe das Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) sowie die Universität Bremen (Arbeitseinheit Glücksspielforschung) übernommen. Die Studie untersucht das Glücksspiel-Verhalten in Deutschland sowie glücksspielbezogene Störungen und Probleme im sozialen Umfeld und stellt die erste Erhebung und Veränderung seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dar.

Die Daten werden dabei von der INFO GmbH Markt- und Meinungsforschung (Berlin) erhoben. Beauftragt und finanziert wurde der Survey vom Deutschen Lotto- und Totoblock, die Deutungshoheit über die Ergebnisse lag jedoch zu 100 % bei den WissenschaftlerInnen.

Insgesamt wurden für die Studie zwischen dem 3. August und dem 16. Oktober 2021 12.303 Personen befragt. Die Studie 2021 unterscheidet sich jedoch methodisch vom Studiendesign der vorangegangenen Untersuchungen. Insbesondere wurden neben telefonischen Befragungen erstmals auch Online-Erhebungen durchgeführt. Daher sind die Ergebnisse der aktuellen Studie mit denen der vorangegangenen Studien nur sehr eingeschränkt vergleichbar.  

Der Glücksspiel-Survey 2021 steht zum Download unter Glücksspiel-Survey 2021 (isd-hamburg.de) zur Verfügung.

Eigene Berechnung: Die Hochrechnung erfolgt anhand des Bevölkerungsanteils 2020 der 18- bis 70-Jährigen, vgl. GENESIS-Online: Bevölkerung: Deutschland, Stichtag, Altersjahre (Abruf: 24.03.2022).

Studien und Fachartikel

  • Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen: Universität Bremen; Hayer, Tobias, Girndt, Lydia & Kalke, Jens (2019).

  • Expertise zur Wirksamkeit von Maßnahmen des Spieler- und Jugendschutzes: Ein systematischer Review (Schriftenreihe zur Glücksspielforschung, Band 21) von Tobias Hayer und Jens Kalke (2. September 2019)

Weiterführende Links

Hilfe für Betroffene

Wenn jemand in Ihrem Umfeld oder Sie selbst mit glücksspielsuchtbezogenen Problemen zu tun haben, finden Sie ein umfangreiches Beratungs-und Hilfsangebot auf www.bundesweit-gegen-gluecksspielsucht.de

Auch bei der BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) finden Menschen mit Glücksspielproblemen Hilfsangebote. Die Seite www.check-dein-spiel.de der BZgA bietet Betroffenen, Angehörigen und Interessierten Informationen rund um das Themenfeld Glücksspiel und Glücksspielsucht.

Unter der kostenfreien Servicenummer 0800 1 37 27 00 bietet die BZgA eine Telefonberatung zur Glücksspielsucht an. (Mit Unterstützung des DLTB)

Montag bis Donnerstag von 10 bis 22 Uhr und Freitag bis Sonntag von 10 bis 18 Uhr erhalten Sie

  • gezielte Auskunft und Aufklärung über Glücksspielsucht
  • Informationen und Beratung zu bestehenden Hilfsangeboten vor Ort,
  • konkrete Beratung bei persönlichen Problemen und schwierigen Lebenssituationen, die durch Glücksspielsucht oder problematisches Glücksspielverhalten entstanden sind.

Weitere Anlaufstellen in Ihrer Region finden Sie zudem beim Suchthilfeverzeichnis der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen. Suchthilfeverzeichnis - DHS.

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06108 Halle (Saale)

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