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Maßnahmenkatalog

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Ein wesentliches Ziel ist es, das Glücksspielbedürfnis der VerbraucherInnen in legale und beaufsichtigte Bahnen zu lenken und die bestehende Suchtgefahr insbesondere durch Präventionsmaßnahmen einzudämmen. Diesem Ziel ist eine besondere Bedeutung zuzumessen. Dazu sind im GlüStV 2021 zur Schaffung eines sicheren Glücksspiel-Umfeldes und der Risikoeinschränkung finanzieller und sozialer Schäden in Abhängigkeit von den Gefahren des jeweiligen Glücksspiels jeweils differenzierte (anbieterbezogene, spielerbezogene und spielbezogene) Maßnahmen vorgesehen.

Der GlüStV 2021 sieht dabei u.a. folgende Maßnahmen vor (Kurzdarstellung):

1. Kreditverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2021)

Veranstalter, Vermittler, deren Beschäftigte und von denen beauftragte Dritte dürfen Spielern keine Darlehen gewähren. Verboten ist zudem jegliche Werbung oder sonstiger Verweisung oder Verlinkung auf bzw. für Darlehen auf der Internetdomain des Glücksspielveranstalters oder Vermittlers.

2. Regulierungen bei Angebot mehrerer Spielformen über dieselbe Internetdomain (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2021)

Jede Spielform muss grds. in einem selbständigen, grafisch abgegrenzten Bereich angeboten werden. In einem Bereich darf nicht für einen anderen Bereich geworben werden. Bei einem Bereichswechsel ist eine Wartezeit von einer Minute einzuhalten. Während dieser Wartezeit sind keine unentgeltlichen oder Demo-Spiele zulässig. Stattdessen sind Hinweise zu Suchtgefahren einzublenden, die der Spieler vor Spielteilnahme in dem anderen Bereich bestätigen muss. Die Einhaltung der Wartezeiten erfolgt durch die Aktivitätsdatei. Zudem dürfen erzielte Gewinne aus einem Bereich erst mach Ablauf einer Wartefrist von einer Stunde für Glücksspiele in anderen Bereichen genutzt werden.

3. Werbeverbote und Werberegulierungen (§ 5 GlüStV 2021)

Für erlaubtes Glücksspiel darf grundsätzlich geworben und Sponsoring betrieben werden. Hierdurch sollen bereits spielentschlossene Personen zu den erlaubten und überwachten Glücksspielangeboten und dort zu den vergleichsweise weniger gefährlichen Angeboten gelenkt beziehungsweise dort gehalten werden. § 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 regelt den hierfür zulässigen Rahmen daher abhängig von der Gefährlichkeit der jeweiligen Glücksspielform. Beispielhaft und nicht abschließend genannt seien hier die Vorgaben, dass Werbung generell nicht übermäßig oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten darf. Für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele darf im Rundfunk und Internet zwischen 6 Uhr und 21 Uhr grundsätzlich keine Werbung erfolgen. Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig. Außerdem ist Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären unzulässig und in Sportstätten ist Werbung für Glücksspiele nur in Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt.

4.Sozialkonzept (§ 6 GlüStV 2021) und Spielsuchtfrüherkennung (§ 6i Abs. 1 GlüStV 2021)

Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen (§ 6 Abs. 1 GlüStV 2021). Hierzu haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. Darin ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Die Sozialkonzepte sind differenziert auf die verschiedenen Glücksspielformen abzustimmen. Das Konzept wird durch die Erlaubnisbehörde überprüft und die Umsetzung kontrolliert.

5. Anbieterbezogenes Spielerkonto (§ 6a GlüStV 2021)

Bei jedem Anbieter, bei dem ein Spieler an Glücksspielen teilnehmen möchte, muss ein Spielerkonto eröffnet werden. Ohne Spielerkonto ist eine Teilnahme an Glücksspielen nicht möglich. Zudem kann jeder Spieler bei demselben Veranstalter bzw. Vermittler nur ein Spielerkonto eröffnen. Das Spielerkonto dient der Identifizierung des Spielers, wodurch die Teilnahme minderjähriger und gesperrter Spieler von den Glücksspielen ausgeschlossen werden kann.

6. Regelungen zur Behandlung von Geldbeträgen auf dem Spielerkonto (§ 6b GlüStV 2021)

Die Beträge sind in Euro und Cent auszuweisen. Übertragungen von Geld oder Spielpunkten zwischen zwei Spielkonten sind unzulässig. Der Anbieter darf vom Spieler gezahlte Beträge nicht für andere Zwecke verwenden, sondern muss sie sofort dem Konto des Spielers gutschreiben. Auszahlungen können jederzeit vom Spieler angefordert werden und müssen unverzüglich vom Spielerkonto abgezogen werden. Dem Spieler muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Gewinne über einen bestimmten Betrag automatisch ausgezahlt zu bekommen. Erforderlich ist ein auf den Namen des Spielers lautendes Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut. Somit sind Zahlungsmethoden wie anonyme Gutscheine, Barzahlungen oder sonstige Geldtransfers ausgeschlossen.

7. Limitdatei (§ 6c GlüStV 2021)

Bei der Registrierung muss von jedem Spieler ein anbieter- und spielformübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt werden. Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf jedoch grundsätzlich 1.000 EUR im Monat nicht übersteigen. Änderungen des Limits sind möglich, wobei Reduzierungen des Limits sofort wirksam werden und eine Erhöhung des Limits erst nach einer Schutzfrist von 7 Tagen. Es besteht zudem die Möglichkeit anbieterbezogene Limits einzustellen, wie z. B. ein Verlustlimit. Damit soll ein bewusstes Spielen gefördert und negative finanzielle Folgen reduziert werden.

Zur Überwachung dieser Regelung unterhält die Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder eine zentrale Limitdatei. Veranstalter und Vermittler haben bei jedem Einzahlungsvorgang einen Abgleich mit der Limitdatei vorzunehmen.

8. Informationspflichten des Anbieters (§ 6d, § 7 GlüStV 2021)

Der Spieler ist über die Summe der Einsätze, die Summe der Gewinne oder der Verluste der letzten 30 Tage zu informieren. Diese Information muss nach jeder Identifizierung und Authentifizierung sowie vor Beginn eines Spiels erfolgen – sofern diese Information letztmalig vor mehr als 24 Stunden erfolgt ist. Auf Verlangen muss der Anbieter dem Spieler Einsicht in die Transaktionen auf dem Spielkonto der letzten 12 Monate kostenlos gewähren. Vor der Spielteilnahme sind zudem spielrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen (z. B. Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten). Der Anbieter muss über Suchtrisiken und über Möglichkeiten der Beratung und Therapie sowie über das Teilnahmeverbot Minderjähriger aufklären. Durch diese Regelungen soll u. a. einem Kontrollverlust und problematischen Suchtverhalten vorgebeugt werden.

9. Anbieterübergreifende Aktivitätsdatei (§ 6h GlüStV 2021)

Es gilt das Verbot des parallelen Spiels. Dafür unterhält die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder eine Aktivitätsdatei, die den Beginn und das Ende eines Glücksspiels erfasst. Die Datei ist anbieter- und spielformübergreifend. Der Glücksspielanbieter muss vor Spielteilnahme eines Spielers übermitteln, dass der jeweilige Spieler in der Aktivitätsdatei aktiv zu schalten ist. Nur wenn nicht unverzüglich zurück übermittelt wird, dass der Spieler bereits aktiv ist, darf eine Spielteilnahme erfolgen. Ebenso hat eine Übermittlung zu erfolgen, wenn der Spieler inaktiv zu schalten ist. Möchte ein Spieler die Spielform oder den Anbieter wechseln, ist eine Wartezeit einzuhalten. Zudem startet mit Erfassen eines Spielbeginns eine Zeitanzeige. Diese dient zur eigenständigen Kontrolle der verstrichenen Zeit. Nach 60 Minuten Spielzeit erscheint ein Hinweisfeld zur abgelaufenen Zeit, dessen Kenntnisnahme aktiv bestätigt werden muss. Ziel ist es, die Ereignisfrequenz zu reduzieren und das durchgehende Spiel zu unterbrechen.

10. Sperrdatei (§§ 8-8b i. V. m. § 6i Abs. 3 GlüStV 2021)

Es gibt eine anbieter- und spielformübergreifende Sperrdatei, in der alle Spielersperren erfasst werden. Es gibt die Fremdsperre, die Selbstsperre und die Kurzzeitsperre.

  • Die Fremdsperre erfolgt durch die Veranstalter bzw. Vermittler oder auf Initiierung Angehöriger. Dabei muss eine Spielsuchtgefährdung des Spielers vorliegen. Die Mindestsperrdauer beträgt ein Jahr. Eine Entsperrung erfolgt auf schriftlichen Antrag, der erst nach Ende der Mindestsperrdauer bei der zuständigen Behörde gestellt werden kann. Die Aufhebung der Sperre erfolgt dann frühstens einen Monat nach Antragseingang. Dadurch wird dem Spieler nochmal Gelegenheit zur Überdenkung seines Antrages auf Entsperrung gegeben. Der, die Sperre eintragende, Veranstalter bzw. Vermittler sowie Dritte, auf deren Mitteilung die Sperre beruht, sind vorab zu informieren. Damit wird diesen Personen die Möglichkeit gegeben einen erneuten Sperrantrag zu stellen.
  • Die Selbstsperre erfolgt durch den Spieler beim Veranstalter/Vermittler oder bei der zuständigen Behörde. Bei der Selbstsperre kann eine kürzere Sperrdauer angegeben werden, die mind. 3 Monate beträgt. Die Entsperrung erfolgt hier ebenfalls auf schriftlichem Antrag, der erst nach Ende der Mindestsperrdauer bei der zuständigen Behörde gestellt werden kann. Die Aufhebung der Sperre erfolgt frühstens eine Woche nach Antrag auf Entsperrung.
  • Kurzzeitsperre nach § 6i Abs. 3 GlüStV: Die Kurzzeitsperre gibt es für Sportwetten, Online-Casinospiele und Online-Poker im Internet. Sie erfolgt durch den Spieler und gilt für 24 Stunden. Nach Ablauf der 24 Stunden erfolgt eine automatische Entsperrung.

Die Verantwortung für dieses Spieler­sperr­system liegt dauerhaft beim Regierungs­präsidium Darmstadt.

Alle Informationen dazu finden Sie unter: Spielersperrsystem OASIS | Regierungspräsidium Darmstadt (hessen.de)

11. Bekämpfung illegalen Glücksspiels (§ 9 Abs. 1 Nr. 3-5 GlüStV 2021)

Unerlaubte Glücksspielanbieter erhalten Untersagungsverfügungen. Ebenso wird am Zahlungsverkehr Beteiligten die Mitwirkung an Zahlungen und Auszahlungen untersagt. Es besteht zudem die Möglichkeit Maßnahmen zur Sperrung der Angebote gegen verantwortliche Dienstanbieter zu ergreifen (IP-Blocking).

12. Auflistung erlaubter Glücksspielanbieter (§ 9 Abs. 8 GlüStV 2021)

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder veröffentlicht eine amtliche Liste, in der die Glücksspielanbieter, die eine Erlaubnis haben, aufgeführt sind. Die Liste wird mindestens einmal monatlich aktualisiert. Die Liste schafft Transparenz und einen Überblick, welche Anbieter legal sind. Hier gelangen Sie zur Whitelist

Sollten Sie einen Verstoß gegen diese Maßnahmen feststellen oder sonstige Unregelmäßigkeiten in einem Glückspielangebot oder einer Werbung hierzu feststellen, können Sie zur Meldung gerne unser anonymes Hinweisportal verwenden.

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