Unerlaubtes Glücksspiel
Was ist nicht erlaubt?
Mit welchen Maßnahmen geht die Behörde gegen illegales Glücksspiel vor?
Gegen das unerlaubte Glücksspiel wird aufsichtlich vorgegangen. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis öffentliche Glücksspiele in Deutschland anbietet, kann sich darüber hinaus strafbar machen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich genehmigungsfähig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 StR 327/19).
In § 3 GlüStV 2021 sind die erlaubnisfähigen Glücksspielarten aufgezählt. Alles, was nicht hierunter fällt, ist nicht erlaubnisfähig und demnach verboten.
Nach Maßgabe des GlüStV 2021 und der ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen kann
erlaubt werden.
§ 4 Abs. 1 GlüStV 2021 besagt folglich: „Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. …“
Behördliche Maßnahmen gegen illegales Glücksspiel sind beispielsweise:
Seit dem 01. Juli 2022 ist die gemäß § 27a Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“ nach §§ 27f Abs. 2, 9a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GlüStV 2021 zuständig für die Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird.
Öffentliche Glücksspiele dürfen innerhalb Deutschlands nur mit staatlicher Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021). Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten (§ 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021). Ebenfalls ist die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021).
Das Veranstalten, Vermitteln und Bewerben unerlaubten Glücksspiels stellt ebenfalls einen Ordnungswidrigkeitstatbestand (§ 28a GlüStV 2021) dar. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 28a Abs. 2 GlüStV 2021 mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Erlaubnisse können für die in § 3 GlüStV 2021 aufgezählten Glücksspielarten erteilt werden. Für ein legales Glücksspielangebot innerhalb Deutschlands, muss die Erlaubnis durch die deutsche Erlaubnisbehörde erteilt werden. Ausländische Erlaubnisse oder Lizenzen (z. B. aus Malta oder Curaçao) werden in Deutschland nicht anerkannt.
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden (§ 284 Abs. 2 StGB). Das Werben für unerlaubte öffentliche Glücksspiele ist ebenfalls verboten und strafbar (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021, § 284 Abs. 4 StGB).Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 287 Abs. 1 StGB). Auch das Werben für unerlaubte öffentliche Lotterien oder Ausspielungen ist strafbar (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021, § 287 Abs. 2 StGB).
Auch die Teilnahme am unerlaubten öffentlichen Glücksspiel ist strafbar, vgl. § 285 StGB.
Beim Untersagen von Zahlungsströmen werden die bei unerlaubten Glücksspielangeboten mitwirkenden Zahlungsdienstleister adressiert. Sie werden aufgefordert ihre Mitwirkung einzustellen. Diese Maßnahmen können mit Zwangsgeldandrohungen verbunden werden. Zudem stellt die Mitwirkung an solchen Zahlungen eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
Der Begriff „IP-Blocking“ stammt aus den Erläuterungen zum GlüStV 2021. Er wird dort zur Umschreibung der Netzsperren verwendet. Die technische Umsetzung einer Netzsperre wird damit aber nicht festgelegt.
Bei Netzsperren werden die Internet-Service-Provider im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Verfügung adressiert. Sie werden aufgefordert die Zugriffsmöglichkeit zum unerlaubten Angebot über ihre Internetzugänge zu verhindern. Zur Sicherstellung der Umsetzung dieser Verfügung kann die Behörde empfindliche Zwangsgelder an die entsprechenden Provider verhängen.
Zur Meldung von
Hansering 15
06108 Halle (Saale)