Nach Maßgabe des GlüStV 2021 und ggf. weiterer bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen sind folgende Glücksspielarten (unabhängig von der konkreten Zuständigkeit der GGL) erlaubnisfähig:
die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien (einschließlich der gewerblichen Spielvermittung) und Sportwetten,
die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und Online-Casinospielen,
der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen,
die Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (Rennvereine mit Totalisator und Buchmacher) und im Internet,
für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten.
Für die Erlaubniserteilung von erlaubnisfähigen Glücksspielangeboten im Internet ist ab 1.1.2023 die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben (z. Bsp. nicht für Online-Casinospiel gem. § 22c GlüStV 2021) zuständig.