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Sport- und Pferdewetten

Sport- und Pferdewetten

Sport- und Pferdewetten

Im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben ist seit dem 1.1.2023 die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder für die Erlaubniserteilung zur Vermittlung von Sportwetten im Internet und die Veranstaltung von Sportwetten nach § 21 i.V.m. §§ 4 bis 4c Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) und die Erlaubniserteilung zur Veranstaltung von Pferdewetten im Internet nach § 27 i.V.m. §§ 4 bis 4c Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) zuständig.

Neben der Erlaubniserteilung gehört die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bei der Veranstaltung von Sport- und Pferdewetten zu den Aufgaben der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Die Erlaubnisinhaber und deren Veranstaltung von Sport- und Pferdewetten werden kontinuierlich und anlassbezogen geprüft. Darüber hinaus sind Maßnahmen wegen festgestellter Verstöße sowie die Einleitung und Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 28a GlüStV 2021 Teil der Aufgaben.

Erteilte Erlaubnisse

für die Veranstaltung von Sportwetten im Internet 

Anbietern, denen in der Vergangenheit eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet erteilt wurde, sind auf der Whitelist aufgeführt. 

für Sportwetten (Sportart, Wettbewerbe, Wettmärkte)

Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 dürfen Sportwetten nur angeboten werden, nachdem die zuständige Behörde sie nach Art und Zuschnitt erlaubt hat. Die in veröffentlichten Listen erlaubter Wetten aufgeführten Sportwetten gelten auf Anzeige der Absicht zum Angebot dieser Wetten bei der zuständigen Behörde mit Ablauf einer Frist von zwei Wochen für die Behörde zum Widerspruch gegen die angezeigte Absicht zum Angebot dieser Wetten als erlaubt. 

Hinweis: Die Aufzählung ist nicht abschließend. Möchte ein Anbieter von Sportwetten im Internet mit seinem Angebot über die in der Liste aufgeführten Wetten hinausgehen, so ist die jeweilige Wette gem. § 21 Abs. 5 Satz 2 GlüStV 2021 zu beantragen. Erst nach positiver Entscheidung über diesen Antrag darf die Wette von der Erlaubnisinhaberin angeboten werden.

für die Veranstaltung von Pferdewetten im Internet

Anbietern, denen in der Vergangenheit eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Pferdewetten im Internet erteilt wurde, sind auf der Whitelist aufgeführt.

für Buchmacher im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pferdewetten im Internet

nach § 27 Abs. 2 GlüStV 2021 setzt das Vorliegen einer Buchmacher- bzw.  Totalisatorenerlaubnis nach Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) voraus. 

Antragstellung 

Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten und Pferdewetten im Internet und die erforderlichen Angaben und Erklärungen verwenden Sie die Dokumente im Downloadbereich / Formulare.

Die im Downloadbereich zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sport- und Pferdewetten im Internet wurden durch das Regierungspräsidium Darmstadt, das bis 31.12.2022 für die Erlaubniserteilung zuständig war, zur Beachtung durch die Veranstalter von Sport- und Pferdewetten verwendet und können ohne Gewährleistung für Richtigkeit, Vollständigkeit sowie Aktualität lediglich als Anhaltspunkt für geltende rechtliche Vorgaben herangezogen werden.

Für die Übersendung von Anfragen, Anträgen und Antragsunterlagen per E-Mail stehen für den Bereich Sportwetten das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. und für den Bereich Pferdewetten das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zur Verfügung.

Erlaubte Sportwetten

Sportwetten dürfen nur angeboten werden, wenn sie nach Art und Zuschnitt vorher behördlich erlaubt worden sind. Eine Ausnahme gilt für in den nachfolgenden Listen aufgeführten, in der Vergangenheit erlaubten Sportwetten, die angeboten werden dürfen, wenn auf Anzeige der Absicht zum Angebot die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen hat.




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