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Online-Poker und virtuelle Automatenspiele

Online-Poker

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Informationen für Glücksspielanbieter

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Im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben ist seit dem 1.1.2023 die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder für die Erlaubniserteilung zur Veranstaltung von Virtuellen Automatenspielen und Online-Poker nach §§ 22a und 22b i.V.m. §§ 4 bis 4c Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) zuständig.

Neben der Erlaubniserteilung gehört die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bei der Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker zu den Aufgaben der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.

Antragstellung

Erlaubnisanträge nach § 27f Abs. 1 in Verbindung mit § 9 a Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 für die Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen können bei der

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (AöR)
Referat 21
Hansering 15
06108 Halle (Saale)

gestellt werden. Für die zusätzlich notwendige Übersendung der Antragsunterlagen per E-Mail stehen

  • für den Bereich virtuelle Automatenspiele das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.,
  • für den Bereich Online-Poker das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.,

zur Verfügung.

Um Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele bzw. einzelner Virtueller Automatenspiele, von Online-Poker bzw. einzelner Varianten des Online-Pokerspiels bearbeiten zu können, werden Nachweise, Erklärungen und Unterlagen benötigt. Welche Antragsunterlagen einem Antrag mindestens beizufügen sind, ist den entsprechenden Merkblättern im Downloadbereich zu entnehmen.

Für die Antragstellung stehen im Downloadbereich zudem ein Antragsformular sowie die Anlage zu den Erklärungen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Verfügung, diese Formulare sind zwingend zu verwenden.

Dort stehen Ihnen folgende Dokumente zum Download zur Verfügung:

  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von erlaubnisfähigen Glücksspielarten
  • Vom Antragsteller auszufüllende Erklärungen
  • Musternebenbestimmungen Werbung
  • Musterformulare
  • Dokumente zu LUGAS
  • Datenschutzhinweise

Erteilte Erlaubnisse

Anbietern, denen eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online- Poker oder Virtuellen Automatenspielen erteilt wurde, sind auf der Whitelist aufgeführt.

Aufsicht

Neben der Erlaubniserteilung gehört die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bei der Veranstaltung von Online-Poker und Virtuellen Automatenspielen zu den Aufgaben der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Die Erlaubnisinhaber und deren Veranstaltung von den genannten Glücksspielformen werden kontinuierlich und anlassbezogen geprüft. Darüber hinaus sind Maßnahmen wegen festgestellter Verstöße sowie die Einleitung und Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 28a GlüStV 2021 Teil der Aufgaben.

Hinweise zur Entscheidungsrichtline zur Festsetzung eines abweichenden gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021, das Merkblatt für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis einzelner virtueller Automatenspiele im Internet nach § 22a Abs. 1 S. 2 und 3 GlüStV 2021 sowie weitere Formulare, FAQ für Anbieter etc. sind in unserem Downloadbereichzu finden.


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Sport- und Pferdewetten

Sport- und Pferdewetten

Sport- und Pferdewetten

im Internet

Sport- und Pferdewetten

Sport- und Pferde­wetten im Internet

Informationen für Glücksspielanbieter

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Im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben ist seit dem 1.1.2023 die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder für die Erlaubniserteilung zur Vermittlung von Sportwetten im Internet und die Veranstaltung von Sportwetten nach § 21 i.V.m. §§ 4 bis 4c Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) und die Erlaubniserteilung zur Veranstaltung von Pferdewetten im Internet nach § 27 i.V.m. §§ 4 bis 4c Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) zuständig.

Neben der Erlaubniserteilung gehört die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bei der Veranstaltung von Sport- und Pferdewetten zu den Aufgaben der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.

Antragstellung

Erlaubnisanträge nach § 27f Abs. 1 in Verbindung mit § 9 a Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 für die Veranstaltung von Sportwetten und Pferdewetten können bei der

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (AöR)
Referat 21
Hansering 15
06108 Halle (Saale)

gestellt werden. Für die zusätzlich notwendige Übersendung der Antragsunterlagen per E-Mail stehen

  • für den Bereich Sportwetten das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
  • und für den Bereich Pferdewetten das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zur Verfügung.

zur Verfügung.

Um Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten sowie von Pferdewetten bearbeiten zu können, werden Nachweise, Erklärungen und Unterlagen benötigt. Welche Antragsunterlagen einem Antrag mindestens beizufügen sind, ist den entsprechenden Merkblättern im Downloadbereich für Glücksspielanbieter zu entnehmen.

Für die Antragstellung stehen im Downloadbereich zudem ein Antragsformular sowie die Anlage zu den Erklärungen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Verfügung, diese Formulare sind zwingend zu verwenden.

Dort stehen Ihnen folgende Dokumente zum Download zur Verfügung:

  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von erlaubnisfähigen Glücksspielarten
  • Vom Antragsteller auszufüllende Erklärungen
  • Musternebenbestimmungen Werbung
  • Musterformulare
  • Dokumente zu LUGAS
  • Datenschutzhinweise

Erteilte Erlaubnisse

Anbietern, denen eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten und Pferdewetten erteilt wurde, sind auf der Whitelist aufgeführt.

Für Buchmacher im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pferdewetten im Internet: 27 Abs. 2 GlüStV 2021 setzt das Vorliegen einer Buchmacher- bzw. Totalisatorenerlaubnis nach Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) voraus.

Aufsicht

Neben der Erlaubniserteilung gehört die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bei der Veranstaltung von Sportwetten und Pferdewetten zu den Aufgaben der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Die Erlaubnisinhaber und deren Veranstaltung von den genannten Glücksspielformen werden kontinuierlich und anlassbezogen geprüft. Darüber hinaus sind Maßnahmen wegen festgestellter Verstöße sowie die Einleitung und Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 28a GlüStV 2021 Teil der Aufgaben.

Voraussetzung für die Veranstaltung Sportwetten (Sportart, Wettbewerbe, Wettmärkte)

Sportwetten dürfen nur angeboten werden, wenn sie nach Art und Zuschnitt vorher behördlich erlaubt worden sind. Eine Ausnahme gilt für in den nachfolgenden Listen aufgeführten, in der Vergangenheit erlaubten Sportwetten, die angeboten werden dürfen, wenn auf Anzeige der Absicht zum Angebot die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen hat.

Hinweis: Die Aufzählung ist nicht abschließend. Möchte ein Anbieter von Sportwetten im Internet mit seinem Angebot über die in der Liste aufgeführten Wetten hinausgehen, so ist die jeweilige Wette gem. § 21 Abs. 5 Satz 2 GlüStV 2021 zu beantragen. Erst nach positiver Entscheidung über diesen Antrag darf die Wette von der Erlaubnisinhaberin angeboten werden.

Sportereignisse und Wettmärkte



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Bundesweite Soziallotterien

Bundesweite Soziallotterien

Bundesweite Soziallotterien

Bundesweite Soziallotterien

Bundesweite Soziallotterien

Informationen, Musterbestimmungen, Downloads

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Soziallotterien werden rechtlich bei den sog. Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential eingeordnet. Mit der Veranstaltung dürfen grundsätzlich keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden und sie darf nur durch gemeinnützige Organisationen erfolgen. Die Gewinnsumme und der Reinertrag der Lotterie müssen jeweils mindestens 30 Prozent betragen. Der Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Spielentgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Dabei sind die Kosten der Lotterie gering zu halten. Die Verwendung des Reinertrags muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck erfolgen.

Die Soziallotterien zeichnen sich neben dem sozialen Aspekt weiterhin dadurch aus, dass der Höchstgewinn einen Wert von 3 Millionen Euro nicht übersteigen darf, keine Jackpots gebildet werden dürfen und die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse nicht öfter als zweimal pro Woche erfolgen darf.

Erlaubnisverfahren für Soziallotterien

Die gesetzlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Veranstaltung einer Soziallotterie sind komplex und bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung und Überprüfung im Zuge eines Erlaubnisverfahrens. Die Zuständigkeit für die Erlaubnis und Aufsicht für bundesweite Soziallotterien liegt bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Die Zuständigkeit für Lotterien, die nur in einzelnen Bundesländern veranstaltet werden sollen, verbleibt bei den Ländern.

Vorzulegende Unterlagen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie mit geringerem Gefährungspotenzial auf der Grundlage des GlüStV 2021 sind unserem Downloadbereich zu finden.

Dort stehen Ihnen außerdem folgende Dokumente zum Download zur Verfügung:

  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von erlaubnisfähigen Glücksspielarten
  • Hinweise und Merkblätter für die Antragsunterlagen
  • Musternebenbestimmungen
  • Musterformulare
  • Vom Antragsteller auszufüllende Erklärungen
  • Dokumente zu LUGAS
  • Entscheidungsrichtlinie
  • Datenschutzhinweise

Erlaubte Soziallotterien

Die GGL veröffentlicht im Internet eine gemeinsame amtliche Liste, auch Whitelist genannt, in der unter anderem auch die Soziallotterien aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) verfügen.

Sofern Sie auf unerlaubtes Glücksspiel bzw. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Internet sowie Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten aufmerksam geworden sind, können Sie uns in unserem Kontaktformular Ihre Beobachtungen und Hinweise melden.

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Klassenlotterien

Klassenlotterien

Klassenlotterien

Klassenlotterien

Klassenlotterien

Informationen

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Eine Klassenlotterie ist eine Lotterie, bei der der Spielzeitraum in sogenannte Klassen unterteilt ist, wobei eine Klasse den Spielzeitraum von einem Monat umfasst. Die Anzahl und Höhe der Gewinne steigt von Klasse zu Klasse.

Die erste Klassenlotterie Deutschlands wurde bereits am 23. Juli 1697 in Leipzig durchgeführt. In der Historie gab es viele Änderungen der Spielsysteme oder Namen. Die geläufigsten Anbieter sind die im Jahr 1947 gegründete Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) und die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL). Mit Zusammenlegung der NKL und der SKL entstand am 1. Juli 2012 die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL). Die GKL ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München, Träger sind die 16 Bundesländer.

Erlaubnisverfahren für Klassenlotterien 

Für die Veranstaltung und die Vermittlung von Klassenlotterien ist eine Erlaubnis erforderlich. Die GKL als Veranstalter der Klassenlotterien arbeitet mit Lotterie-Einnahmen zusammen. Diese verkaufen die Lose im Namen und für Rechnung der GKL. Neue Lotterie-Einnahmen bewerben sich zunächst bei der GKL.

Eine Aufstellung der erlaubten Lotterie-Einnahmen mit einer Erlaubnis für den Internetvertrieb können Sie der von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde veröffentlichten amtlichen Liste - auch Whitelist genannt - entnehmen.

Sofern Sie auf unerlaubtes Glücksspiel bzw. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Internet sowie Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten aufmerksam geworden sind, können Sie uns in unserem Kontaktformular Ihre Beobachtungen und Hinweise melden.

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Gewerbliche Spielvermittlung in mehreren Ländern

Gewerbliche Spielvermittlung in mehreren Ländern

Gewerbliche Spielvermittlung
in mehreren Ländern

Gewerbliche Spielvermittlung in mehreren Ländern

Gewerbliche Spiel­ver­mittlung in mehreren Ländern

Informationen

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Eine gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer, Wettvermittlungsstelle oder Örtlichkeit eines Buchmachers zu sein,

  • a) einzelne Spielverträge an einen Veranstalter von Lotterien vermittelt oder
  • b) Spielinteressierte zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter von Lotterien - selbst oder über Dritte - vermittelt,

sofern die Absicht besteht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

Die gewerbliche Spielvermittlung ist erlaubnispflichtig. Mit einer Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung dürfen Lotterien vermittelt werden, für die in Deutschland eine Veranstaltungserlaubnis erteilt wurde. Dies umfasst das Angebot der Landeslotteriegesellschaften, Klassenlotterien sowie Soziallotterien.

Erlaubnisverfahren für gewerbliche Spielvermittlung

Eine solche Erlaubnis kann sowohl auf nur ein Bundesland als auch auf mehrere bzw. alle Bundesländer bezogen erteilt werden. Für die Erteilung der Erlaubnis, die auf lediglich ein Bundesland beschränkt ist, sind die jeweils zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden der Bundesländer zuständig. Für die Erlaubniserteilung für mehrere bzw. alle Bundesländer (gebündelte Erlaubnis) ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zuständig.

Die GGL veröffentlicht zudem im Internet eine gemeinsame amtliche Liste, auch Whitelist genannt, in der unter anderem auch die gewerblichen Spielvermittler aufgeführt werden, die über eine gebündelte Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) verfügen.

Vorzulegende Unterlagen für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels auf der Grundlage des GlüStV 2021 sind in unserem Downloadbereich zu finden.

Dort stehen Ihnen außerdem folgende Dokumente zum Download zur Verfügung:

  • Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von erlaubnisfähigen Glücksspielarten
  • Hinweise und Merkblätter für die Antragsunterlagen
  • Musternebenbestimmungen
  • Musterformulare
  • Vom Antragsteller auszufüllende Erklärungen
  • Dokumente zu LUGAS
  • Entscheidungsrichtlinie
  • Datenschutzhinweise

Sofern Sie auf unerlaubtes Glücksspiel bzw. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Internet sowie Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten aufmerksam geworden sind, können Sie uns in unserem Kontakformular Ihre Beobachtungen und Hinweise melden, gerne auch anonym.

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