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Datenschutzerklärung Bewerbungen

Datenschutz

Datenschutz Bewerber*innen

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Datenschutzhinweise für Auswahlverfahren:

Sie sind Bewerber/in in einem Auswahlverfahren der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), in dessen Rahmen Ihre persönlichen Daten verarbeitet werden. Die GGL informiert Sie mit diesen Hinweisen darüber, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und wofür diese Daten verwendet werden. Zudem werden Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, an wen Sie Anfragen und Beschwerden richten können.

 

  1. Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragte und Aufsichtsbehörde

Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist die GGL. Innerorganisatorisch verantwortlich für die Datenverarbeitung im Bewerbungsauswahlverfahren ist das Referat 11.

Hansering 15
06108 Halle (Saale)
Telefon: (0345) 52352 – 0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Die behördliche Datenschutzbeauftragte der GGL erreichen Sie unter:

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (Anstalt des öffentlichen Rechts)
Hansering 15
06108 Halle (Saale)
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Nr. 21 DS-GVO ist:

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Postfach 1947
39009 Magdeburg
Tel.: (0391) 81803 – 0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 
 

  1. Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung, Art der Daten

Wir verarbeiten Ihre Bewerbungsdaten, um beurteilen zu können, ob Sie die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für die Stelle, auf die Sie sich bewerben, besitzen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). Für uns ergeben sich die rechtlichen Vorgaben für das Auswahlverfahren insbesondere aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Haushaltsrecht. Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Begründung eines Beamten-, Beschäftigten- oder Praktikantenverhältnisses ist Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO i.V.m. §§ 4, 26 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) i.V.m. §§ 84 bis 91 des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA). Die Rechtsgedanken dieser Vorschriften des Landesbeamtengesetzes finden grundsätzlich auch für die Beschäftigten und Praktikanten entsprechende Anwendung, § 26 Abs. 1 DSAG LSA.

Bei der Übersendung von Bewerbungsunterlagen per Post oder per E-Mail sowie nach Erteilung einer Einwilligung, bspw. zur Einsichtnahme in die Personalakte, werden die nachfolgend aufgeführten, für das Bewerbungsauswahlverfahren erforderlichen Daten elektronisch erfasst und gespeichert:

  • Personendaten (z. B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum),
  • Kommunikationsdaten (z. B. Telefonnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse),
  • Behinderung/ Gleichstellung,
  • Daten zur Ausbildung und Weiterbildung,
  • Daten zum bisherigen beruflichen Werdegang,
  • Ausbildungs-, Arbeitszeugnisse und Beurteilungen,
  • Fachliche Interessen sowie angegebene Ortswünsche,
  • Angabe zu sonstigen Qualifikationen und
  • Datum der Bewerbung.

Wenn Ihre Bewerbungsunterlagen besondere Kategorien personenbezogener Daten, z.B. Angaben über Gesundheit, religiöse Überzeugung oder ethnische Herkunft, enthalten, stützen wir unsere Verarbeitung aufgrund unserer gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeber und dem damit verbundenen Schutz Ihrer Grundrechte zusätzlich auch auf Art. 9 Abs. 2 lit. b) DS-GVO i.V.m § 14 DSAG LSA ggf. i.V.m. § 164 SGB IX verarbeitet.

 

  1. Empfänger von Daten

Die GGL verarbeitet Ihre Daten, soweit dies zum Zweck des Auswahlverfahrens erforderlich ist und eine gesetzliche Regelung dies erlaubt. Dies schließt die Übermittlung der Daten an nach Rechtsvorschriften zu beteiligende Personen oder Gremien ein, ggf. auch an eine die ärztliche Untersuchung durchführende Stelle.

 

  1. Dauer der Datenspeicherung

Nach Abschluss des konkreten Auswahlverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht. Abgeschlossen ist ein Auswahlverfahren, wenn die Auswahlentscheidung nicht mehr angegriffen bzw. Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Damit erfolgt eine Löschung erst, sofern und soweit keine gesetzliche Bestimmung einer Löschung entgegensteht, die weitere Speicherung zum Zweck der Beweisführung erforderlich ist oder Sie einer längeren Speicherung ausdrücklich zugestimmt haben. In der Regel wird eine Löschung etwa vier Monate nach der Auswahlentscheidung erfolgen. Eine Bewerbung per E-Mail wird unter den genannten Voraussetzungen und Einschränkungen gelöscht.

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses werden diejenigen personenbezogenen Daten weiterhin gespeichert, zu deren Aufbewahrung wir gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich regelmäßig aus den rechtlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

 

  1. Rechte als betroffene Person

Das Datenschutzrecht gewährt Ihnen eine Reihe von Betroffenenrechten, auf die wir Sie hinweisen.

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO)
    Sie haben das Recht von uns zu erfahren, ob und - wenn ja – welche personenbezogenen Daten wir von Ihnen verarbeiten. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO). Das Auskunftsrecht wird durch das Recht Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten beschränkt (Art. 15 Abs. 4 DS-GVO).
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO)
    Sie haben das Recht von uns unverzüglich die Berichtigung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, die Sie für unrichtig halten. Sie haben auch das Recht von uns Vervollständigung solcher personenbezogenen Daten zu verlangen, die Sie für unvollständig halten.
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO)
    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Akten abgelaufen sind, wobei wir dann die Akten von Amts wegen unaufgefordert vernichten.
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
    Unter den Voraussetzungen von Art. 18 DS-GVO besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
    Ein Recht nach Art. 20 Abs. 1 DS-GVO, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln, besteht nicht, wenn wir Ihre personenbezogenen Daten weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren verarbeiten.
  • Recht auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO)
    Sie haben gemäß Art. 21 DS-GVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen Verarbeitungen Sie betreffender personenbezogener Daten, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen. Wir dürfen in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder uns zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen oder andere besondere gesetzliche Regelungen.
  • Widerrufsrecht (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO)
    Sofern wir Ihre Daten auf Grundlage einer Einwilligungserklärung verarbeiten, haben Sie jederzeit das Recht, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt von dem Widerruf unberührt.

Sie können sich in diesen Fällen nach Art. 38 Abs. 4 DS-GVO direkt an die GGL wenden (Kontaktdaten s. o. unter Nr. 1).

 

  1. Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt, haben Sie gem. Art. 77 DS-GVO das Recht, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, einzulegen. Die für die GGL zuständige Aufsichtsbehörde ist gem. § 22 DSAG LSA der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt (Kontaktdaten s. o. unter Nr. 1).

 

  1. Allgemeiner Hinweis
    Im Bewerbungsprozess werden wir all die von Ihnen gegebenen Informationen dazu verwenden, um Ihre Bewerbung voranzubringen und um zu prüfen, ob wir Ihnen einen Arbeitsplatz bei uns anbieten können. Zudem haben wir unsere rechtlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber zu erfüllen. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Rechtmäßigkeit des durchzuführenden Auswahlverfahrens erforderlich. Das Fehlen von relevanten personenbezogenen Daten in den Bewerbungsunterlagen kann die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der freien Stelle zur Folge haben.

                              

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Ihre Kontakt­möglichkeiten

Hinweise auf illegales Glücksspiel, Glücksspielwerbung und Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten im Internet

Bitte verwenden Sie das nachstehende Kontaktformular, wenn Sie uns Hinweise zum Verdacht auf unerlaubtes Glücksspiel, eine Beschwerde zur Werbung für erlaubte Glücksspielangebote im Internet oder Unregelmäßigkeiten bei erlaubten Glücksspielangeboten im Internet geben wollen.

Wenn Sie eine allegemeine Frage haben, die wir nicht auf unserer Website, zum Beispiel im ausführlichen FAQ-Bereich für Spielende, beantworten konnten, können Sie uns über unser Kontaktformular eine Nachricht senden.

Wenn Sie sich fragen, ob Ihr Glücksspielanbieter legal ist oder nicht, dann schauen Sie bitte auf die amtliche gemeinsame Whitelist.

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Kennen Sie schon unsere FAQ zum LUGAS? Häufig gestellte Fragen beantworten wir direkt hier unter nachstehendem Link.
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Bitte beachten Sie unsere Datenschutzhinweise zur Antragsbearbeitung und zu den Zentraldateien LUGAS [PDF].
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Anpassungen des anbieterübergreifenden Limits können Sie innerhalb Ihres Spielekontos selbst vornehmen. Sollten Sie Ihr Limit erhöhen wollen, berücksichtigen Sie bitte, dass die Freischaltung 7 Tage dauert; an Tag 8 kann dann die Limiterhöhung genutzt werden. Von Seiten der Behörde ist eine Änderung des Einzahlungslimits nicht möglich. Grundsätzlich können Sie ein anbieterübergreifendes Limit bis zu einer Höhe von 1.000 EUR selbst wählen.
Hinweis: Einige Glücksspielanbieter haben gemäß § 6c Abs. 1 S. 3 Glücksspielstaatsvertrag (2021) eine Erlaubnis über ein abweichendes anbieterübergreifendes Limit.
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Wenn Sie wissen möchten, ob ein Glücksspielanbieter über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 verfügt, können Sie dies in der gemeinsamen amtlichen Liste gemäß § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 (Whitelist) einsehen.
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Wir weisen darauf hin, dass die GGL nicht Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für die durch Glücksspielanbieter verarbeitenden personenbezogenen Daten ist. Der GGL obliegt aber die Führung der Zentraldateien (Limitdatei nach § 6c GlüStV 2021 und der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h GlüStV 2021) in LUGAS (Länderübergreifendes Glücksspielaufsichtssystem) und kann damit Auskunft über die durch Glücksspielanbieter übermittelte Daten geben. Sollten Sie eine Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO über die personenbezogenen Daten, die bei Ihrem Glückspielanbieter gespeichert sind, wünschen, ist diese direkt beim Glücksspielanbieter abzufordern; die GGL kann Ihnen hierzu keine Auskunft erteilen.
Bitte wählen Sie eine der unten angegebenen Optionen aus. *
Um überprüfen zu können, ob Ihre personenbezogenen Daten in LUGAS verarbeitet werden, benötigt die GGL Ihre anbieterbezogene Kennung (auch Player ID genannt) bei einem Glücksspielanbieter sowie den Namen dieses Glücksspielanbieters. Ohne diese Informationen ist ein Abruf bei LUGAS und damit eine Auskunft an Sie unmöglich.
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Für Ihre Spielsperre ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde AöR nicht zuständig; zuständig ist in diesem Fall das Regierungspräsidium Darmstadt. Weitere Informationen finden Sie unter https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gluecksspiel/spielersperrsystem-oasis

Sollten Sie an Glücksspielangeboten trotz bestehender Spielsperre teilnehmen können, bitten wir Sie eine Meldung in unserem Hinweisportal abzugeben. Bitte überprüfen Sie zuvor mithilfe unserer Whitelist, ob es sich bei dem von Ihnen genutzten Glücksspielangebot um erlaubtes oder ein illegales Glücksspiel handelt.
Ein Absenden des Formulares ist so nicht möglich.
Möchten Sie eine Meldung machen zu illegalem Glücksspiel, welches terrestrisch/stationär angeboten wird, wenden Sie sich bitte an die Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Die GGL ist gemäß Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Glücksspielaufsicht für länderübergreifende Glücksspielangebote, welche in mehr als einem Land angeboten werden, insbesondere im Internet sowie für die Werbung hierfür.
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Anhang
Angabe freiwillig
Anhänge sind ausschließlich über die vorgesehenen Upload-Funktionen des Kontaktformulars zu übermitteln. Sie können maximal vier Dateien bis zu einer (Gesamt-)Größe von 50,00 MB senden. Folgende Dateiformate sind zulässig: .avi, .csv, .docx, .jpg, .jpeg, .mkv, .mov, .mp4, .mp3, .odt, .png, .pdf, .wmv, .xlsx, nicht-passwortgeschützte .zip
ZIP Dateien dürfen nicht passwortgeschützte sein.
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Hinweise auf Geldwäsche

Möchten Sie uns einen Hinweis auf Geldwäsche zukommen lassen? Alle Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zur Geldwäscheprävention

Postanschrift

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
Anstalt des öffentlichen Rechts
Hansering 15
06108 Halle (Saale)

Die Räumlichkeiten der GGL sind für den Besucherverkehr nicht zugänglich.

Telefon

+49 345 52352 0

Anfragen zu Glücksspielkonzepten und -ideen

Beabsichtigen Sie, Spiele im Internet zu veranstalten oder haben Sie ein Konzept hierfür erarbeitet und möchten zu diesem Vorhaben durch die GGL prüfen lassen, ob es sich hierbei um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt? Hierzu darf die GGL keine Beratung durchführen. Sie ist gegenüber allen Marktteilnehmern zur Neutralität verpflichtet. Wenn Sie jedoch unsicher sind, ob es sich bei Ihrem beabsichtigten Spielangebot um öffentliches Glücksspiel handelt, können Sie sich gern rechtsanwaltlich beraten lassen. Die Rechtsberatung ist eine originäre Aufgabe der rechtsberatenden Berufe und kann durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder nicht erfolgen.

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