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Gesetzliche Zuständigkeiten

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

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Gesetzliche
Zuständigkeiten

Wir regulieren den länderübergreifenden Glücksspielmarkt in Deutschland.

    Die GGL ist gemäß § 27f Abs. 1 bis 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) zuständig für

    1. gem. § 27f Abs. 1 GlüStV 2021 die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 für die Veranstaltung von

      •    Online Poker / Virtuelle Automatenspiele
      •    Pferdewetten im Internet
      •    Sportwetten
      •    Bundesweite Soziallotterien
      •    Gewerbliche Spielvermittlung in mehreren Ländern
      •    Klassenlotterien

      Sie übt gem. § 27f Abs. 1 iVm. § 9a Abs. 2 S.1 GlüStV 2021 gegenüber den Erlaubnisinhabern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 des GlüStV 2021 mit Wirkung für alle Länder ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung aus,

    2. Gem. § 27f Abs. 4 Nr. 2 GlüStV 2021 die Führung der Limitdatei nach § 6c Abs. 4 GlüStV 2021 und gem. § 27 f Abs. 4 Nr. 3 GlüStV 2021 der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Abs. 2 GlüStV 2021 sowie für die Führung des Safe-Server-Überwachungssystems für die elektronische Kontrolle nach § 6i Abs. 2 GlüStV 2021,

    3. Gem. § 27f Abs. 4 Nr. 2 GlüStV 2021 die Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen bei der Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages für das Einzahlungslimit für Anbieter von Online-Casinospielen nach § 6c Abs. 1 Satz 5 GlüStV 2021,

    4. Gem. § 27f Abs. 2 GlüStV 2021 die Glücksspielaufsicht nach § 9a Abs. 3 Nr. 2 GlüStV 2021  wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird,
      (Hinweis: Seit dem 01.07.2022 ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde hierfür zuständig.),

    5. Gem. § 27f Abs. 2 GlüStV 2021 die Ergreifung von Maßnahmen nach § 9a Abs. 3 Nr. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter,
      (Hinweis: Seit dem 01.07.2022 ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde hierfür zuständig.),

    6. gem. § 27f Abs. 3 GlüStV 2021 die Führung und Veröffentlichung einer gemeinsamen amtlichen Liste nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021.
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